Veranstaltung: | Stadtparteitag GRÜNE Dresden 26. Oktober 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Satzungsänderungsantrag des Stadtvorstandes |
Antragsteller*in: | Der Stadtvorstand (dort beschlossen am: 27.08.2024) |
Status: | Angenommen |
Beschlossen am: | 26.10.2024 |
Eingereicht: | 07.10.2024, 15:20 |
A3: Antrag zur Änderung der Satzung und von Ordnungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden
Antragstext
Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
I. Die Satzung vom 08.06.1993, die zuletzt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 09.02.2023 geändert wurde, wie folgt zu ändern:
In § 6 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der Stadtvorstand muss mindestens zur Hälfte aus weiblichen Personen bestehen."
II. Die Wahlordnung vom 10.01.2014, zuletzt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 09.02.2023 geändert wurde, wie folgt zu ändern:
In §3 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„Danach erfolgt die Wahl der weiteren Vorstandsplätze, wobei zuerst jene Plätze
in einem eigenständigen Wahlgang zu wählen sind, die zum Erreichen der
Mindestquotierung mit Frauen zu besetzen sind. Die Mitgliederversammlung wählt
aus den gewählten Mitgliedern des Stadtvorstands im Anschluss eine
frauenpolitische Sprecherin und eine*n vielfaltspolitische*n Sprecher*in.“
III. Die Geschäftsordnung vom 10.01.2014, zuletzt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 31.08.2020 geändert wurde, wie folgt zu ändern:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"Änderungsanträge zu eigenständigen Anträgen können bis zu Beginn der
Mitgliederversammlung, auf der sie beraten werden, gestellt werden.
Änderungsanträge zum Kommunalwahlprogramm müssen bis spätestens fünf Tage vor
Beginn der Mitgliederversammlung, auf der der Beschluss hierzu erfolgen soll,
eingereicht werden, sofern der Entwurf des Kommunalwahlprogramms den Mitgliedern
mindestens drei Wochen vor Beginn der entsprechenden Mitgliederversammlung
zugesandt wurde.
2. In § 6 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll."
IV. Die Finanzordnung vom 14.11.2011, zuletzt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 05.06.2021 geändert wurde, wie folgt zu ändern:
In § 8 Abs. 1 werden in Satz 2 die Wörter " in der Regel" gestrichen und in Satz
3 die Wörter "ihres Grundgehaltes" durch "ihrer Grundbezüge" ersetzt.
V. Die Änderungen Nr. III und Nr. IV treten mit Beschluss in Kraft. Die
Änderungen Nr. I und Nr. II treten zum 01.01.2025 in Kraft.
Begründung
A. Im Allgemeinen
Mit der vorliegenden Satzungs- und Ordnungsänderung wird der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.08.2023 umgesetzt, der den Stadtvorstand zur Vorlage einer Anpassung der Satzung hinsichtlich der Paritätsregelung aufgefordert hat. Hierzu wird neben der Satzung auch die komplementäre Regelung der Wahlordnung angepasst.
Die Änderung wird zusätzlich dazu genutzt die Erfahrungen bei der Erarbeitung des letzten Kommunalwahlprogrammes nachzuzeichnen und für dieses nun eine verlängerte Frist für Änderungsanträge eingeführt.
Zusätzlich wird eine geringfügige klarstellende Änderung in der Finanzordnung die Mandatsträger*innenbeiträge betreffend vorgeschlagen.
B. Im Besonderen
Zu Nr. I. (Änderung der Satzung)
Durch Vorlage dieses Antrages kommt der Stadtvorstand dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.08.2023 Parität im Stadtvorstand nach. In diesem wurde aufgefordert eine Satzung einzubringen, die eine paritätische Besetzung des Stadtvorstandes sicherstellt. Die Beschlussvorlage orientiert sich an der Bundes- und Landessatzung sowie dem Bundesfrauenstatut. Im Konkreten muss der Stadtvorstand nunmehr in Summe quotiert sein, was bedeutet, dass die notwendige Mindestquotierung der weiteren Vorstandsmitglieder von der Quotierung des Geschäftsführenden Vorstandes abhängt.
Zu Nr. II (Änderung der Wahlordnung)
Hierbei handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung zu Nr. I. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung der Satzung bedarf es auch einer Modifizierung der Wahlordnung, welche das konkrete Wahlverfahren regelt. Hierbei wird nun klargestellt, dass bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder zunächst die notwendige Zahl von Frauenplätzen in einem eigenen Wahlgang zu wählen ist, die zum Erreichen der Mindestquotierung des Gesamtvorstandes notwendig ist. Darüber hinaus wird der konkrete Zeitpunkt der Wahl der frauenpolitischen Sprecherin und einer/eines vielfaltspolitische*n Sprecher*in festgelegt.
Zu Nr. III. (Änderung der Geschäftsordnung)
Mit der Änderung in Nr. 1 werden die Fristen für das Stellen von Änderungsanträgen neugefasst. Hintergrund sind die Erfahrungen der letzten Jahre mit umfassenden Anträgen und dazu gestellten Änderungsanträgen sowie mit dem Verfahren zur Erarbeitung des Kommunalwahlprogrammes. Ziel der Änderung ist es, zum einen den Mitgliedern ausreichend Zeit zur inhaltlichen Vorbereitung zu geben und anderseits zu ermöglichen, dass zwischen Antragsteller*innen und Verfasser*innen von Änderungsanträgen auch Verhandlungen über die Anträge in Kenntnis der Gesamtantragslage möglich sind.
Hierzu wird ganz grundsätzlich der Änderungsantragsschluss auf den Beginn der Mitgliederversammlung festgelegt, da eine ausreichende und transparente Befassung mit im Laufe der Versammlung noch gestellten Änderungsanträgen kaum mehr möglich ist.
Der Änderungsantragsschluss für das Kommunalwahlprogramm wird auf 5 Tage vor Beginn des Stadtparteitages festgelegt. Dies ist aus den Erfahrungen der letzten beiden Programmprozesse notwendig, um eine geordnete Befassung zu ermöglichen und bei hunderten - teils konkurrierenden Änderungsanträgen - Einigungskorridore zu identifizieren. Diese Antragsfrist entfaltet nur Wirkung, wenn im Gegenzug der Entwurf des Kommunalwahlprogrammes den Mitgliedern drei Wochen vor Beginn der Versammlung zugesandt wurde. Damit ist eine ausreichende Befassung der Mitglieder mit dem Entwurf und ausreichend Zeit für die Erarbeitung von Änderungsanträgen möglich.
Mit der Änderung in Nr. 2. wird die durch das Bundesfrauenstatut vorgegebene Regelung zur Quotierung von Redelisten komplett in die Geschäftsordnung des Kreisverbandes übernommen. Damit sollen Rechtsunklarheiten vermieden werden. Inhaltlich ergeben sich keine Neuerungen, da dies bereits Praxis ist.
Zu IV. (Änderung der Finanzordnung)
Die Änderung dient der Präzisierung der Regelung zu den Mandatsträger*innenbeiträgen. Dies ist geboten, da die Regelung hinreichend bestimmt sein muss und möglichst unklare Formulierungen zu beseitigen sind. Hintergrund hierfür bildet auch die jüngere Rechtsprechung, nach der die Mandatsträger*innenbeiträge im äußersten Fall auch gerichtlich durchsetzbare Ansprüche der Partei sind. In Satz 2 wird deshalb die Wortgruppe "in der Regel" gestrichen, da sie Ausnahmen suggeriert, die im Weiteren, abgesehen von den benannten Abzügen, nicht vorgesehen sind. In Satz 3 wird zudem der besoldungsrechtlich korrekte Terminus der Grundbezüge verwendet.
Zu V. Inkrafttreten
Die Regelung sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten vor.
Die Änderung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Anpassungen der Quotierungsvorschriften des Stadtvorstandes treten mit Beginn des kommenden Jahres in Kraft. Damit soll sichergestellt werden, dass sie für die nächsten regulären Wahlen des Stadtvorstandes Anwendung finden, welche spätestens nach der Bundestagswahl 2025 stattfinden. Gleichzeitig soll damit vermieden werden, dass bei notwendigen teilweisen Nachwahlen des Stadtvorstandes Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung des jeweils geltenden Rechtes entstehen und somit für Teile des Stadtvorstandes noch die alte Regelung galt und für nachgewählte Personen nunmehr die neue. Neben praktischen Problemen, die dies auslösen könnte, würde dies den Charakter einer Nachwahl nicht entsprechen, da diese in der Regel nach den Regularien der Hauptwahl durchgeführt werden.
Synopsen
Zu Nr. I. Satzungsänderung:
§ 6 Der Stadtvorstand
(1) Der Stadtvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, von denen mindestens eine Person weiblich sein muss, der/dem Schatzmeister*in sowie sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens die Hälfte der weiteren Vorstandsplätze sind mit Frauen zu besetzen.Der Stadtvorstand muss mindestens zur Hälfte aus weiblichen Personen bestehen. Die Mitgliederversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des Stadtvorstandes einefrauenpolitische Sprecherin und eine*n vielfaltspolitische*n Sprecher*in. Die Stadtratsfraktion und die Grüne Jugend Dresden können mit je einer Person an den Sitzungen desStadtvorstands teilnehmen. Diese Personen werden vom jeweiligen Gremium gewählt und können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
Zu Nr. II: Änderung der Wahlordnung:
§3 Wahlen zum Stadtvorstand
(1) Die Wahlen zum Stadtvorstand und die Vorstellung der Bewerber*innen erfolgen getrennt nach zu besetzenden Ämtern. Zuerst sind die Ämter der Sprecher*innen zu wählen, anschließend die/der Schatzmeister*in. Danach erfolgt die Wahl der weiteren Vorstandsplätze sowie der frauenpolitischen Sprecherin und des/der vielfaltspolitische*n Sprecher*in. Bei der Wahl der Sprecher*innen und der weiteren Vorstandsmitglieder sind 2 hierbei zuerst jene Plätze zu wählen, die nach § 6 Abs. 1 der Satzung mit Frauen zu besetzen sind. Danach erfolgt die Wahl der weiteren Vorstandsplätze, wobei zuerst jene Plätze in einem eigenständigen Wahlgang zu wählen sind, die zum Erreichen der Mindestquotierung mit Frauen zu besetzen sind. Die Mitgliederversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des Stadtvorstands im Anschluss eine frauenpolitische Sprecherin und eine*n vielfaltspolitische*n Sprecher*in. Gibt es für die Ämter der weiteren Vorstandsmitglieder nicht mehr Bewerbungen, als Plätze zu vergeben sind, können die Wahlgänge auf Vorschlag der Versammlungsleitung in einem Wahlgang, jedoch auf getrennten Stimmzetteln erfolgen.
Zu Nr. III. Änderung der Geschäftsordnung
§ 5 Anträge
(2) Änderungsanträge zu eigenständigen Anträgen können bis zum Eintritt in die Abstimmung gestellt werden. Der Mitgliederversammlung kann, sofern es Art und Umfang des eigenständigen Antrages notwendig machen, den Einreichungsschluss für Änderungsanträge auf den Beginn des jeweiligen Tagesordnungspunktes vorziehen, wenn der zu beratende Antrag unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung ausgesendet wurde.'
(2) Änderungsanträge zu eigenständigen Anträgen können bis zu Beginn der Mitgliederversammlung, auf der sie beraten werden, gestellt werden. Änderungsanträge zum Kommunalwahlprogramm müssen bis spätestens fünf Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung, auf der der Beschluss hierzu erfolgen soll, eingereicht werden, sofern der Entwurf des Kommunalwahlprogramms den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor Beginn der entsprechenden Mitgliederversammlung zugesandt wurde.
§ 6 Redebeiträge
(2) Die Versammlungsleitung führt nach Frauen und Männern getrennte Redelisten. Männer und Frauen reden abwechselnd, sofern dies die Wortmeldungen zulassen. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. Die Versammlungsleitung soll solche Wortmeldungen vorrangig aufrufen, die sich in der Debatte zum jeweiligen Tagesordnungspunkt noch nicht eingebracht haben.
Zu Nr. IV. Änderung der Finanzordnung:
§ 8 Sonderbeiträge kommunaler Amts- und Mandatsträger*innen
(1) Auf Vorschlag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewählte kommunale Mandatsträger*innen leisten regelmäßige Mandatsträger*innenbeiträge. Diese betragen in der Regel 25 % der monatlichen Grundaufwandsentschädigung. Auf Vorschlag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewählte hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit leisten regelmäßige Amtsträger*innenbeiträge in Höhe von 15 % ihres Grundgehaltesihrer Grundbezüge (Bruttobesoldung ohne Zuschläge). Auf Beschluss des Stadtvorstandes können hiervon Abzüge für Kinder vorgenommen werden, für welche ein Anspruch auf Kindergeld besteht.